AGB

Stand: Januar 2015

Allgemeine Vermietungsbedingungen

I . Vertragsverhältnis

Vertragspartner werden die jeweiligen Unterzeichner des Mietvertrages. Mehrere Mieter haften für den Mietzins als Gesamtschuldner, Nebenabreden und Änderungen des Mietver-trages bedürfen für Ihre Gültigkeit der Schriftform. Ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf jedoch der Zustimmung durch die Vermieterin.

II . Mietpreis, Mietdauer, Zahlung

1. Mietpreis :
Es gelten die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Mietpreise.

2 . Mietdauer :
Die Mietdauer bestimmt sich nach jeweils vollen Tagen. Sie beginnt mit der Abholung bzw. Anlieferung der Mietsache und endet mit dessen Ablieferung bei der Vermieterin.
Bei Geräten, die mit einem Betriebsstundenzähler ausgestattet sind, gelten jeweils acht Betriebstunden als ein Miettag. Jede Überschreitung der Mietzeit über jeweils acht Stunden (Miettag) wird als zusätzlicher Miettag berechnet.
Bei Geräten ohne Betriebsstundenzähler werden Kalendertage als Miettage gerechnet
Die Mietzeit pro Tag beträgt 8 Stunden.
Bei einer Rückgabe der Mietsache bis 08:00Uhr wird der Abgabetag bei der Berechnung des Mietpreises nicht mitgerechnet.

3. Zahlung :
Bei der Anmietung der Mietsache ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises zu leisten. Soweit dies mit Zustimmung der Vermieterin geschieht, ist der Mietpreis spätestens bei der Rückgabe der Mietsache zu leisten.

4. Verzug :
Im Falle eines Verzuges bei der Zahlung des Mietpreises werden bankübliche Verzugszinsenberechnet, mindestens jedoch ein Zinssatz, der 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank liegt.

III . Pflichten des Mieters

1. Ohhutspflicht:

Der Mieter hat die Mietsache sorgsam zu behandeln. Soweit dies dem Mieter möglich ist, ist Sache bei Nichtgebrauch durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugte Wegnahme zu sichern.
Der Mieter verpflichtet sich, die technischen Vorschriften und die Betriebsanleitung de Mietsache zu beachten sowie deren Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

2. Art der Nutzung :
Die Mietsache darf nur im vertraglich vereinbarten Rahmen genutzt werden.
Die Vermieterin haftet ausdrücklich nicht für irgendwelche Schäden, die durch den nicht bestimmungsgemäßen oder nicht den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Gebrauch der Mietsache an irgendwelchen Rechtsgütern des Mieters oder Dritter entstehen. Die jeweiligen Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsvorschriften sind unbedingt einzuhalten.

3. Nutzungsberechtigte :
Zur Nutzung der Mietsache berechtigt ist allein der Mieter. Handelt es sich bei dem Mieter um einen gewerblichen Nutzer, erweitert sich die Nutzungsberechtigung auf dessen Mitarbeiter, soweit diese in der Benutzung der Mieter eingewiesen sind. Die Mitarbeiter sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

4. Verhalten beim Eintritt von Schäden :
Bei jedem Schadenseintritt ist der Mieter verpflichtet:
a. die Vermieterin unverzüglichtelefonisch oder persönlich über Art, Umfang und Grund des Schaden zu unterrichten. Die Beauftragung einer Fremdfirma mit der Durchführung von Reparaturen bleibt allein der Vermieterin vorbehalten. Eine Eigenreparatur durch den Mieter ist ausgeschlossen.
b. Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bzgl. des Schadenseintritts dienen können und die Durchsetzung eventuell bestehender Schadensersatzansprüche der Vermieterin gewährleisten;
c. alles zu unterlassen, was den Umfang des eingetretenen Schadens vergrößert oder die Feststellung des Grundes des Schadeneintritts erschweren oder unmöglich machen könnte. Insbesondere ist eine Weiternutzung der m trotz eingetretenem S nicht erlaubt.

5. Eine Beschädigung oder anderweitig eintretende Unmöglichkeit der Nutzung des Mietgegenstandes befreit den Mieter nur dann von seiner Mietzahlungsverpflichtung, wenn die Unmöglichkeit auf ein schuldhaftes Verhalten des Vermieters zurückgeführt werden kann.

IV . Haftung des Mieters :

1. Haftung des Mieters ohne zusätzliche Haftungsbefreiung:
Der Mieter haftet für alle während der Mietzeit an dem Mietgegenstand sowie dessen Zubehör entstandenen Schäden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft oder der Schaden auf höhere Gewalt beruht. Die Höhe des eingetretenen Schadens ermittelt sich aus den tatsächlich angefallenen oder gem. einem Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten.

Der Mieter haftet auch für :
a. Bergungs- und Rückführungskosten
b. die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen
c. die technische und merkantile Wertminderung der Mietsache
d. eintretenden Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei einem nicht reparablen Schaden den Mietausfall für die Zeit der Wiederbeschaffungsdauer, soweit der Mieter nicht einen geringeren Schaden nachweist.

2. Haftung des Mieters mit zusätzliche Haftungsbefreiung :

Bei Anmietung kann für die Mietsache eine haftungsbefreiende Versicherung abgeschlossen werden. Eine solche Versicherung ist bei der Anmietung von Geräten, die mit einem Betriebsstundenzähler ausgestattet sind (Hubarbeitsbühne, Minibagger, Rad-lader und ähnlichem) obligatorisch.
Je Schadensfall trifft den Mieter trotz einer solchen Versicherung eine Haftung von 10% der eingetretenen Schadenshöhe, mindestens jedoch in Höhe €25,00 ; bei Diebstahl in Höhe von 25%, mindestens jedoch in Höhe von €1.000,00.
Bei Abschluss der haftungsbefreienden Versicherung entfällt eine Haftung des Mieters gem. der Ziffer 11 des IV. Abschnitts dieses Vertrages.

 

3. Ausschluß der Haftungsbefreiung :

a. Der Mieter haftet auch bei Abschluss einer haftungsbefreienden Versicherung- in vollem Umfang für alle Schäden, wenn er eine der in Abschnitt III. Dieses Vertrages enthaltenen Vertragspflichten schuldhaft verletzt.
b. Hat der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, insbesondere unter Alkoholeinfluss, so haftet der Mieter in voller Höhe für den der Vermieterin entstandenen Schaden. Dies gilt auch für den Fall, dass eine haftungsbefreiende Versicherung abgeschlossen worden ist.
c. Die Haftungsbefreiung entfällt auch bei vertragswidriger oder eigenmächtiger Überschreitung der Mietdauer. Der Mieter haftet daher für alle Schäden, die nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eintreten, es sei denn, er weist nach, dass ihn am Schadenseintritt kein Verschulden trifft.
d. Die Haftungsbefreiung ist auch ausgeschlossen, soweit andere Personen als der Mieter oder bei einem gewerblichen Nutzer dessen eingewiesener Erfül-lungsgehilfe die Mietsache genutzt hat, es sei denn, der Mieter weist nach, dass diese andere Person am Schadenseintritt kein Verschulden trifft.

V. Pflichten und Haftung der Vermieterin :

1. Die Vermieterin überlässt dem Mieterein technisch einwandfreien und verkehrssicheren Mietgegenstand. Sie trägt alle Kosten für erforderliche Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden.

2. Die Vermieterin ist verpflichtet, dem Mieter die Mietsache rechtzeitig und mit allem erforderlichen Zubehör zur Verfügung zu stellen. Nicht rechtzeitges Zurverfügung-stellen der Mietsache löst jedoch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Vermieterin aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind. Insbesondere ist die Geltendmachung von Folgeschäden, die aus der verspäteten Übergabe resultieren, ausgeschlossen.

3. Bei gänzlicher oder teilweiser Nichterfüllung haftet die Vermieterin auch bei einfachem Verschulden, jedoch nur bis zum Zweifachen des zu erwartenden Mietpreises.
Alle weitergehenden Ansprüche, gleichgültig ob sie auf Vertrag oder auf unerlaubte Handlung gestützt werden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der dem Mieter entstandene schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Vermieterin zurückzuführen ist.

VI : Rückgabe der Mietsache :

1. Die Mietsache ist zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Datum bzw. bei einer telefonischen Verlängerung der Mietdauer zu dem festgelegten Termin an die Vermieterin zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter für die Zeit des weiteren Besitzes der Mietsache den entsprechenden Mietzins zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
Sollte es dem Mieter unmöglich sein, der Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache nachzukommen, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gegenstandes im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.

2. Die Vermieterin kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus be-rechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben weitere Schadensersatzansprüche der Vermieterin unberührt.

3. Die Mietsache ist in gereinigtem Zustand und ggf. vollgetankt mit sämtlichem Zubehör zurückzugeben. Ist eine ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache nicht durchgeführt worden, wird diese durch die Vermieterin vorgenommen. Die Kosten einer Reinigung durch die Vermieterin sind durch den Mieter zu tragen und richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste der Vermieterin.

VII. Sonstige Bestimmungen :

Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

VIII . Gerichtsstand :

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand das Amtsgericht Wetzlar, bei sachlicher Zuständigkeit eines Landgerichts das Landgericht Limburg vereinbart, soweit
a. der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b. der Mieter Vollkaufmann i.S.d.§§1 und 4 HGB oder eine in §38Abs.1 ZPO gleichgestellte Person ist.

Versicherung

Für Schäden durch Nachlässigkeit ode bei Nichtbeachten der Bedienungsvorschriften haftet der Mieter.
Übergang der Haftungsgefahr auf den Mieter.
Hubarbeitsbühnen 5% – 10% der Mietrsumme
Bei Schadensfällen beträgt die Selbstbeteiligung 10% , mind. 1.500,–€

Anlieferung/Abholung

Auf Wunsch werden die Geräte angeliefert. Gebühren für die Anlieferung. (Wir berechnen die einfache Fahrt)
Anlieferung/Abholung nach Aufwand.

Rückgabe

Beschädigungen sind unverzüglich zu melden.
Die Geräte müssen gereinigt ggf. vollgetankt zurückgegeben werden.
Fehlerhaftes Werkzeug und Zubehör bei Rückgabe oder Abholung der Maschinen werden dem Mieter weiterberechnet.
Reifenschäden werden nach Aufwand berechnet.
Für Ausfallzeiten durch Schlecht-Wetter oder Reparaturen aus nicht normalem Verschleiß besteht kein Recht auf Mietminderung oder Schadensersatz.
Bei Rechnungsstellung wird eine Bearbeitungsgebühr von 7,50€ erhoben. Diese entfällt bei sofortiger Zahlung

Reinigung

Bei Nichtreinigung wird je Arbeitsstunde 65,00€ berechnet.

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